Satzung
S A T Z U N G vom 17. April 2003
Präambel
Die Mitglieder dieses Vereins erwarten und erbitten eine Erneuerung der Gemeinde durch Gottes Geist. Für dieses Ziel setzen sie ihre Gaben und Kräfte im Bereich der Christuskirche Mosbach ein..
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Christuskirche Mosbach“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mosbach.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Dies geschieht insbesondere durch Beschaffung und Bereitstellung von Finanzmitteln für die Arbeit der Christuskirche. Der Verein unterstützt und fördert diese Arbeit durch
Finanzierung von materiellen und personellen Aufwendungen sowie anderen, den Aufgaben der Gemeinde dienenden Maßnahmen, maßgeblich in folgenden Bereichen:
- Kinder-, Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit
- Arbeit des Kindergartens der Christuskirche
- missionarische Aufgaben der eigenen Kirchengemeinde und weltweit
- musikalische und sonstige künstlerische Gestaltung
- diakonische Aufgaben
- Verwaltungsangelegenheiten zur Förderung des Gemeindelebens der Christuskirche
- Unterstützung baulicher Maßnahmen zur Förderung des Gemeindelebens der Christuskirche.
(2) Für den Verein ist die gute Zusammenarbeit mit der Gemeindeleitung ein wichtiges Anliegen. Er fällt seine Entscheidungen zwar unabhängig, trifft aber keine die Gemeinde betreffenden Maßnahmen gegen den erklärten Willen des
Ältestenkreises der Christuskirche.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszwecken dienen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung
kann innerhalb eines Monats nach Zusendung der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(2) Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt - durch Streichung - durch Ausschluss aus dem Verein oder - durch Tod.
Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn die Beitragszahlung trotz zweimaliger Erinnerung länger als ein Jahr ausbleibt. Der Ausschluss aus dem Verein bedarf
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins. Ausschlussgründe können insbesondere schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein oder der Kirche sein.
(3) Von Mitgliedern werden Beiträge nach Maßgabe der Beitragssatzung erhoben.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand - die Mitgliederversammlung.
§ 5 Der Vorstand
(1) Zum Vorstand gehören
- der/die 1. Vorsitzende - der/die 2. Vorsitzende - der/die Schatzmeister/in - der/die Schriftführer/in - ein Beisitzer aus dem Ältestenkreis der Christuskirche.
Der Vorstand kann im Bedarfsfall einen Beirat berufen oder zur Lösung bestimmter Aufgaben Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Arbeitskreise bilden.
(2) Der Vorstand besteht aus Vereinsmitgliedern. Er wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus unabwendbaren Gründen vorzeitig aus, so kann der Vorstand an seiner Stelle ein neues Mitglied berufen. Eine solche Entscheidung ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen oder aufzuheben.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins abberufen werden.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
-Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung -Einladung zur Mitgliederversammlung -Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung -Buch- und Kassenführung -Erstellung eines Jahresberichts, Planung künftiger Aufgaben -Abschluss und Aufhebung von Arbeitsverträgen -Aufnahme von Mitgliedern -Ausarbeitung einer Beitragssatzung. (2) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB gemeinsam; darunter entweder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
(3) Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Die Vorstandssitzung führt der Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand be-auftragten Mitglied geleitet.
(4) Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2000,- € bedarf es eines Beschlusses von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes (siehe auch § 8 Abs. 3).
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands - die Bestellung der Kassenprüfer - die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands - die Beschlussfassung über die Beitragssatzung - die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(2) Soweit nicht anders geregelt, fassen Vorstand und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist dazu beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. (Die davon abweichenden Mehrheitsregelungen sind enthalten bzgl des Vorstandes in § 6 Abs.4 und bzgl. der Mitgliederversammlung in § 3 Abs.2 S.4, § 5 Abs.4 und § 7 Abs.2.)
(3)
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschluss- fassung erfolgt offen, auf Antrag eines Mitglieds geheim. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist mit gleicher Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die unbedingte Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Ein Mitglied des Vereins kann im Fall der Abwesenheit dem Vorstand sein Votum bis zum Sitzungs- beginn schriftlich (auch als Fax oder Mail) mitteilen. Dieses schriftlich eingereichte Votum zählt bei Abstimmungen, Wahlen und anderen
Entscheidungen als volle Stimme.
(5) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drit- teln der anwesenden Mitglieder des Vereins. Die Vereinsauflösung wird durch schriftliche Beschluss fassung einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
§ 8 Sitzungen und sonstige Beschlüsse
(1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung treten nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Vereins mindestens einmal jährlich schriftlich und mit einer Frist von zwei Wochen zu einer Versammlung ein. Der/die 1. oder 2. Vorsitzende beruft mit einer Frist von drei Tagen eine Vorstandssitzung ein.
(2) Auf schriftliches Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder muss der Vorstand binnen sechs Wochen
eine Mitgliederversammlung durchführen.
§ 9 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch: -Mitgliedsbeiträge -Geld- und ggfs. Sachspenden -etwaige Zuschüsse -sonstige Zuwendungen.
§ 10 Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Vermögen, alle Erträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten diese keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(2) Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Auslagen.
§ 11 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die verbleibenden Vermögenswerte mit der Auflage, diese unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden..
Mosbach, den 17. April 2003
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